Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Derzeit werden allerdings nur Senioren, die über 80 Jahre alt sind und in Pflegeeinrichtungen leben, geimpft. (4) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. (3) Während Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt. Wer seine Eltern oder Großeltern besuchen will, sollte eine FFP2-Maske tragen und sich an Abstände und Hygienevorgaben halten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg informiert über die Auswirkungen der Corona-Pandemie und die Maßnahmen des Landes. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach, die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes.Nach Artikel 2 tritt sie am Montag, den 22. März 2021) (PDF), Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes, Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung und zur Maskenpflicht, Die Corona-Regeln auf einen Blick (gültig ab 29. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens im Einvernehmen mit dem Sozialministerium angemessen berücksichtigen. Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a oder Atemschutz betritt. Die aufgrund der §§ 16 bis 18 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. Wie und … Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist. (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt. (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen. Corona-Impfung: Die Bundesländer haben Impfzentren errichtet. März sind Leistungen und Maßnahmen nach. Februar 2021 (PDF), Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 15. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Alte Menschen, die nicht in einem Seniorenheim leben, müssen sich in manchen Bundesländern selbst um einen Impftermin gegen Covid-19 kümmern. Es ist jedoch gestattet, mit einem Mund-Nasen-Schutz nach § 3 Absatz 1 Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. Januar 2021 (PDF), Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 8 und 14 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 7 und 14, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. November 2020 (PDF), Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 1. Für die Impfung sind folgende Dokumente wichtig: Das Alter und mögliche Risikokontakte in Pflegeheimen und medizinischen Einrichtungen spielt derzeit in der ersten Phase die entscheidende Rolle. werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. Wir haben in ganz Baden-Württemberg Impfzentren und mobile Impfteams geschaffen, um möglichst schnell viele Menschen gegen das Corona-Virus impfen zu können. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 sowie für Personen, die sich nicht den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 5 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt, § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 12 der Corona-Verordnung, Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (PDF), 36 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz, § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg, durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen, https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, rozporzadzenie w sprawie Koronawirusa - CoronaVO (PDF). Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 tritt sie am Montag, den 29. Betroffene brauchen zwingend den Vermittlungscode, den sie telefonisch oder per Brief erhalten. März 2021 (PDF), Begründung zur 1. (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen. Verordnung zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen. (1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: (2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. (4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Februar 2021 (PDF), Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 11. März 2021 zur 6. März 2021 bis 28. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Der Theorieunterricht darf nur online stattfinden. Die Ergebnisse der Testungen sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten; § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen, das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des, Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums, den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des, die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der, das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bleiben unberührt. Zudem rückten mobile Impfteams in Alten- … September 2020 bis 10. Im Rahmen des Pilotprojekts "Impfen in Praxen" werden über 80-Jährige angeschrieben und … Ab dem 15. Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint. Für Links auf dieser Seite erhält CHIP ggf. § 3 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend; für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahre ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend.