mit § 990) BGB? D vermietet das Motorrad an B, der das Eigentum des E grob fahrlässig verkennt. 3). Auch in diesem Fall liegt unentgeltlicher Erwerb des Besitzes vor, da B für die Benutzung bisher tatsächlich noch nichts bezahlt hat. Der Anspruch aus §§ 997, 990 Abs. Nach seinem Wortlaut gilt § 988 nur bei unentgeltlicher Besitzerlangung durch den Eigenbesitzer und den Besitzer, dem ein vermeintliches dingliches Nutzungsrecht an der Sache zusteht. F, ein Freund des B, der den Wagen seiner Mutter E, die sich im Krankenhaus befindet, einen Mercedes S 500, derzeit benutzt, aber ihn nicht unbedingt braucht, überlässt dem B für die Dauer der Geschäftsreise den Wagen unentgeltlich. BGB) Zudem: Einzelansprüche aus §§985, 961, 823, 812 BGB usw. Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man mit der Rechtsprechung auf Fälle wie den vorliegenden § 988 analog anwendet. § 988 BGB analog zu, da M die Räumlichkeiten zwar nicht unentgeltlich aber rechtsgrundlos genutzt haben könnte (zur Gleichstellung von rechtsgrundlosem und unentgeltlichem Erwerb vgl. 2, 105 Abs. § 990), b) Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung, c) Besitzer bösgläubig oder auf Herausgabe verklagt, c) gutgläubiger und unverklagter Besitzer, (1) Analoge Anwendung bei schuldrechtlichem Nutzungsrecht, (2) Analoge Anwendung bei Selbstverschaffung des Besitzes, (3) Analoge Anwendung bei rechtsgrundlosem Erwerb, 2. Dennoch kann E nach §§ 988, 818 Abs. § 991 Abs. 3 Alt. 3 die Erträge, die die Sache aufgrund eines auf Nutzung oder Gebrauch gerichteten Rechtsverhältnisses (z.B. Beruht der Anspruch auf Nutzungsherausgabe auf der Nutzung einer beweglichen Sache, so unterliegt er der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195. Der unrechtmäßige Besitzer hat das Grundstück verpachtet und erhält vom Pächter die Pacht auf sein Konto überwiesen oder in bar. welcher Schutz der Beteiligten angemessen erscheint: Teilweise wird hierbei argumentiert, der Vindikationsgegner könne eine bereits erbrachte Gegenleistung gem. 2, 105 I Ansprüche des G gegen E I. Herausgabe des Pkw 1. Der bösgläubige Besitzer als auch der Prozessbesitzer , § 990, 987 BGB haften prinzipiell auf Herausgabe der Nutzungen die nach Eintritt der Bösgläubigkeit bzw. I. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Hier Prüfung eines EBVs iSd § 985 BGB II. Die unmittelbar in § 988 geregelte Situation kann allerdings nur dann eintreten, wenn der Besitzer die Sache auf Grund eines wirksamen schuldrechtlichen Vertrages von einem Dritten erlangt hat, der ihn zur unentgeltlichen Nutzung der Sache berechtigt. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 3 kann sich der Anspruchsgegner im Rahmen des § 987 Abs. Haftung des Besitzers nach § 992 BGB als Haftung für Verletzung des Eigentums ... OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 37/12. Die Ausschließlichkeit der Regeln der §§ 987 ff. Beruht der Anspruch aus § 987 (990 Abs. BGB beginnen! Nutzungen 27 2. §§ 929, 932 BGB eintritt. Es besteht eine Vindikationslage (§§ 985, 986). Urteile zu § 988 BGB – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 988 BGB BGH – Urteil, V ZR 136/06 vom 22.06.2007 § 985 (+) 2. Für den Prüfungsaufbau gilt: Zunächst sind Ansprüche auf Nutzungsersatz gem. BGB anordnet, prüft man die §§ 985 ff. vorliegt. § 987 Abs. 1 ist ohne Weiteres anwendbar, weil die Veräußerung keine Nutzung der Sache darstellt. §§ 990, 987 (-), keine Bösgläubigkeit des E § 988 Alt. 1). Nutzungen 27 2. Deswegen soll der unrechtmäßige Besitzer in diesem Fall, auch wenn er redlich und unverklagt ist, für die Nutzung der Sache wenigstens in dem Umfang, in dem er bereichert ist, dem Eigentümer etwas bezahlen. aber: Haftung bestimmt sich auch insoweit allein nach den §§2018 ff. Bei den Früchten unterscheidet § 99 zwischen unmittelbaren – (§ 99 Abs. Schuldhaft nicht gezogene Nut-zungen, § 987 II BGB. B möchte eine Geschäftsreise machen. Eigenbesitzer ist nach § 872, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. §929I Übergabesurrogat §930 (ähnliche Handlung) mit Besitzmittlungsverhältnis § II. 1 S. 2, 987 scheitert, weil B die Ernte eingebracht hatte, bevor er von der Geisteskrankheit des E erfuhr. B hat Kaufpreis an G gezahlt, wenn auch ohne Rechtsgrund d) Problem: Gleichstellung des rechtsgrundlosen mit unentgeltlichem Besitzerwerb? Anwendbarkeit? Der Anspruch aus § 987 (ggf. 2 BGB betrifft den Fall, dass der Besitzer in dem guten Glauben ist, er habe ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht (Wortlaut des § 988 Alt. BGB darunter versteht, was also eigentlich bei der Bear-beitung interessiert, sagt §90 BGB. 1, 987. Dennoch kann E nach §§ 988, 818 Abs. 2, 678 zu ersetzen. Auch in diesem Fall ist der Besitzer nach §§ 988, 818 Abs. Der Anspruch könnte sich aus §§ 988, 818 ff. D ist jedoch gutgläubiger, unverklagter und entgeltlicher Besitzer, der daher weder nach §§ 987, 990 noch nach § 988 auf Nutzungsersatz haftet. [Subsumtion §§ 812 Abs. 1 S. 2, 822). 1 S. 1 den gutgläubigen Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen grundsätzlich ausschließt. Beide Ansichten sind mit entsprechender Begründung vertretbar. B nutzt das Mountain-Bike zwei Monate (Nutzungswert 40 €). § 110 Abs. Mit dem CliKO lernt man wie bei Günther Jauch. Die Juracademy bietet eine umfassende Vorbereitung auf die Semesterklausuren und die erste Pflichtfachprüfung. Der Besitzer hat Nutzungen aus der Sache gezogen (d. h. Früchte oder Gebrauchsvorteile, § 100), und zwar 3. nach Ist aber B redlich, so kann E von ihm vor Rechtshängigkeit gezogene Nutzungen aus der Sache nicht herausverlangen. In diesem Fall hat B, obwohl er gutgläubig ist, kein Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1, 818 Abs. E, vertreten durch seinen Betreuer, könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Ernte haben gem. Den unredlichen/verklagten Besitzer trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache, so dass er dem Eigentümer jeden Nutzungsnachteil zu ersetzen hat, der durch eine ordnungsgemäße Wirtschaft vermieden worden wäre, es sei denn es trifft den Besitzer an der Nichtnutzung kein Verschulden. § 988 Alt. Rechtsvernichtende Einwendungen/Durchsetzbarkeit, Video: Nutzungsersatzansprüche / Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Miet- oder Pachtvertrag) gewährt. Der bösgläubige Besitzer als auch der Prozessbesitzer , § 990, 987 BGB haften prinzipiell auf Herausgabe der Nutzungen die nach Eintritt der Bösgläubigkeit bzw. 233 § 2a EGBGB in einer Restitutionssache in den neuen Bundesländern. Da B Geld braucht, lässt er gleich den ganzen Wald abholzen und verkauft das Holz. Kaufvertrag und Übereignung sind daher nichtig. E gegen B aus § 812 Abs. (d.h. Ansprüche gem. 2. § 988 Alt. ���9Z�����(k.�vBK0��Kh�q\�8.���%��+~V�O�d������9��2-S�Ǔk�~J{k׋,@kF����/���̲m&_���sM��. 1) 27 3. Unmittelbare Sachfrüchte gem. Hat der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsherausgabeanspruchs oder der Bösgläubigkeit im Hinblick auf sein Recht zum Besitz Nutzungen nicht gezogen, die er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte ziehen können, so ist er, falls ihm Verschulden zur Last gelegt werden kann, dem Eigentümer nach § 987 Abs. 1 Hs. BGB . x͜�r$�q���}�9î�n�)��$+V�:�>� �X.����G�#�/~K��U��=�3������H�GVfV~WW������/4cUNM]>ܔ*ߖ�����2����}u�4���g�0��w��b��6�n*���%��x�W��/n�o����/�ʇנх>�ROe[��jʡ��4���}��'���շ律C�P��!TM_�u}h��L���������y�f;���CF��64y��6q�����G�B�6ty���v $�6ihF��e[ �n���<4�V�P7c9���6�9l�cs�P�Cu�Wm`�� Ӷ-����m� y��F�!�d粩�C�ue�W�������5��Lj9�����6�s����vc�`���_�jʸ�ofh��B 8�U3�0"m��-8�Mu�����'_׹����B����Ln�4�V�� 1 S. 1 Alt. Haftungsausfüllung 26 1. Anwendbarkeit der GoA bei Rückabwicklung nichtiger Verträge; Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts neben den Regeln des EBV bei Nutzungsherausgabe; Anwendbarkeit des § 988 BGB auf rechtsgrundlosen Erwerb . Der Nutzungswert des Mercedes für die Dauer der Geschäftsreise beträgt 500 €. Es handelt sich dabei um alle natürlichen Tier- oder Bodenprodukte wie etwa Eier, Milch, Kälber, Obst, Gemüse, Pflanzen. Denn auf ein besonderes Besitzrecht des Buchberechtigten kommt es bei § 894 nicht an. § 988 BGB b) und sofern es sich um einen unredlichen Besitzer (§§ 987, 990 I BGB) handelt: Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, § 987 II BGB 3. E ist wegen eines fortgeschrittenen Korsakow-Syndroms (alkoholbedingte Geisteskrankheit) geschäftsunfähig. << /Length 5 0 R /Filter /FlateDecode >> Kaufvertrag und Übereignung sind nichtig. Eine Ausnahme gilt nach § 988 BGB nur für den unentgeltlichen Besitzer und gemäß § 993 I BGB für die Übermaßfrüchte. Zweck dieser schwer verständlichen Regelung ist es, den gutgläubigen und unverklagten Dritten (der daher dem Eigentümer nicht haftet) vor Regressansprüchen des Besitzmittlers (hier B) zu schützen. Merken Sie sich im Zusammenhang mit §§ 987 ff. bleiben neben §2018 BGB bestehen (Vgl. Sodann ist zu diskutieren, ob § 988 analog anzuwenden ist. Halbsatz BGB bei Nutzungsersatz und Schadensersatz weitgehend die Nichtanwendbarkeit der § 812 ff. Hier ist der Streit jedoch bis heute nicht rechtshängig. 2 zum Ersatz verpflichtet. Auf eine Entscheidung zwischen diesen Ansichten kommt es deshalb nicht an. Dieb D fälscht die KFZ-Papiere und verschenkt das Fahrzeug an den gutgläubigen B. Hs. Fall 3 "Geschwisterstreit" (nach BGH NJW 1984, 233) Anwendungsbereich und Voraussetzungen des § 812 I 2, 2. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners. 2 sind die Erträge eines Rechts. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur, Übungsaufgaben, Übungsfälle & Schemata für die Wiederholung. Die beschränkte Haftung nach § 988 BGB 1. ��t Dies ist die Bedeutung des in § 988 enthaltenen Verweises auf das Bereicherungsrecht. E verlangt von B Zahlung von 500 €. B ist jedoch ein Fremdbesitzer, der für einen Dritten (D) besitzt, so dass zusätzlich die Voraussetzungen des § 991 Abs. Ebenso regeln die EBV-Ansprüche, dass der redliche Besitzer auch grundsätzlich keinen Schadensersatz leisten muss, mit Ausnahme des Fremdbesitzerexzesses gemäß § 991 II BGB. § 988 BGB - Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers § 989 BGB - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit § 990 BGB - Haftung des Besitzers bei Kenntnis § 991 BGB - … § 818 Abs. § 987 II BGB (Be-sitzer zieht Nutzungen nicht) 2. Der Anspruch des E gegen D auf Herausgabe des Fohlens richtet sich nach § 985. Beachte: Sonstige Herausgabeansprüche aus §§ 861, 1007 I, II, 823 ff. Hat der Besitzer schuldhaft keine Nutzungen gezogen, so ist ergänzend § 987 Abs. 987-990-Schema Der Anspruch des Eigentümers gegen den verklagten oder bösgläubigen Besitzer auf Nutzungsherausgabe (§ 987 I BGB bzw. § 2029 BGB !!!) BGB (entspricht § 988 BGB) c)Verwendungen, §2022 BGB (geht weiter als die §§ 994 ff. Eigentumsübertragung gem. Wie prüfen Sie den Nutzungsherausgabeanspruch aus § 987 (ggf. B erwirbt vom Winzer E zwei Weinberge. Gegen den Besitzer kommen dann Ansprüche auf Nutzungsherausgabe nur unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Var. § 985 Herausgabe der Sache verlangen. dem Besitzer eine Herausgabeklage zugestellt wird, die auf § 861 BGB oder § 1007 BGB gestützt wird. Danach soll der unentgeltliche Besitzer dem Eigentümer den Betrag zahlen, den er sonst ohne die unentgeltliche Überlassung ohnehin aufgewendet hätte, soweit er also durch die unentgeltliche Nutzung tatsächlich bereichert ist. Problem: Analoge Anwendung des § 988 BGB beim rechtsgrundlosen Besitzer; aA (Rspr. Andere Nutzungsersatzansprüche sind gemäß § 993 Abs. Dieses Ergebnis wird wohl allgemein als korrekturbedürftig empfunden: Vor allem die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen die rechtsgrundlose – der unentgeltlichen Besitzerlangung gleich und wendet § 988 analog an. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten. 1) dem Eigentümer in jedem Fall die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. § 988 setzt weiterhin die unentgeltliche Besitzerlangung voraus. Pkw §§ 104 Nr. Später, § 990 I S. 2 schadet nur noch d… c) Nutzungen i.S.d. Bei unentgeltlichem Besitzerwerb, § 988 BGB. �2�ݡ��c�� !T]!a��b莌D�� � �,G&Bz�ꉡ����֮��}�.t��)K9�[ͭ�)4EO�a䒊�\�j�U�ʫ�6 ʩ�O��_ܓ`��A�{Ξ�"l�DJ��q��,QPlv���$���������/�%=p�N��@�AST� j��j2�>판1��hb�����|2������ɗ)%�U�jG*�gQm�rE��Җ� �i���dN�#5�]t<8���bi �����썰���ﹻ=��4�.D���7'��� /G0�U��d l���Ĕ���%$Op�X�G�pOG�X�'9����h�y��]@�� Herausgabe der noch vorhandenen Nutzungen (§ 818 Abs. 2 dem Eigentümer zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. 1, 987 Abs. 1 (990 Abs. • Der gutgl. B betreibt inzwischen einen Reitstall auf dem Hof und erzielt von Anfang an einen monatlichen Gewinn von 5000 €. 1 S. 1 Alt. Der Leihvertrag zwischen F und B ist wirksam, da sich F schuldrechtlich ohne Weiteres zur leihweisen Überlassung des Fahrzeugs an B verpflichten konnte. Staudinger-Gursky § 987 Rz. 1 nicht der Verjährung. Mittelbare Sachfrüchte sind gem. § 271 Abs. unbedingt die §§ 953 ff., damit Sie nicht die falsche Anspruchsgrundlage durchgreifen lassen. BGB vor dem Deliktsrecht und dem Bereicherungsrecht. § 988 BGB b) und sofern es sich um einen unredlichen Besitzer (§§ 987, 990 I BGB) handelt: Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, § 987 II BGB Der von U an B gezahlte Pachtzins ist mittelbare Rechtsfrucht des (vermeintlichen) Pachtrechts des B. Gebrauchsvorteile sind die Vorteile des Gebrauchs einer Sache oder der Ausübung eines Rechts, ohne dass es sich dabei um Früchte i.S.d. grds. Zum Umfang der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG. § 861 I BGB keine Verweisung auf sekundäre Folgeansprüche = „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers Rückgriff auf §§ 280 I, II, 286 BGB iRv. BGB anordnet, prüft man die §§ 985 ff. Keine Nutzung ist der Verkaufserlös einer Sache. C. Haftung nach § 988: Unentgeltlichkeit der Besitzerlangung 19 I. Haftungsbegründung 20 1. A. § 536b S. 2 ausgeschlossen wäre (B hat den Rechtsmangel grob fahrlässig verkannt, ohne dass D ihn arglistig getäuscht hätte). 2 BGB… B fährt mit dem Motorrad 5000 km. 1 S. 1 Alt. § 990 Abs. an (Unterschied im 3-Personen- verhältnis, (S) Vorrang der Leistungsbeziehung) b) Herausgabe der Übermaßfrüchte, § 993 I 2. § 989 BGB ist anwendbar, wenn ... dem im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Eigenbesitzer eine Klage aus § 894 BGB auf Zustimmung zur Berichtigung der Eigentumsposition zugestellt wird. §§ 812 Abs. stream D hält sich gutgläubig für den Eigentümer einer Harley-Davidson, die er von X entgeltlich erworben hat. Es gelten die allgemeinen Regeln. Nach heute ganz überwiegender Ansicht ist § 986 I BGB – entgegen seinem Wortlaut – keine Einrede des Besitzers, die dieser erheben müsste, sondern eine rechtshindernde Einwendung, die den Anspruch stets ausschließt. Herausgabe der noch vorhandenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 von seinem Vertragspartner zurückfordern. B vertauscht sein Mountain-Bike mit dem Mountain-Bike des Eigentümers E. Das Mountain-Bike des E sieht dem Mountain-Bike des B zum Verwechseln ähnlich. (a) § 988 gilt nur für die in der Zeit vor Rechtshängigkeit oder Bösgläubigwerden gezogenen Nutzungen. an einer dem Eigentümer gestohlenen beweglichen Sache. 3. 1 Hs. 1 Satz 1, 932 Abs. gem. Verschulden (subjektiver Tatbestand) 25 II. 1 die Rückübereignung und Herausgabe und i.V.m. BGB und der §§823 ff. B. Anspruch E gegen K auf Nutzungsherausgabe gemäß § 988 BGB 1 muss B dem E die von W erhaltene Pacht herausgeben. B war auch unberechtigter Besitzer – der zwischen ihm und E geschlossene Kaufvertrag, der ihm ein Besitzrecht verschafft hätte, war infolge der Geisteskrankheit des E nichtig (§§ 104 Nr. Hieraus lässt sich ableiten, dass es für die Frage, ob eine Verfügung vorliegt, nicht darauf ankommen kann, ob der Rechtsverlust gem. § 99 Abs. Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung, Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. nicht anwendbar sind und keine Sperrwirkung entfalten können. Nutzungen sind die Früchte einer Sache sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache mit sich bringt, § 100 BGB. werden grundsätzlich durch die §§ 987 ff. Wegfall der Bereicherung des Besitzers (§ 818 Abs. 2) in Betracht (s. BGH, NJW 2002, 60 = JuS 2002, 291 [Karsten Schmidt]). Auch von B kann E keinen Nutzungsersatz verlangen: Zwar hat B das Eigentum des E und damit das von D abgeleitete Recht zum Besitz grob fahrlässig verkannt, so dass die Voraussetzungen der §§ 987, 990 vorliegen würden. Strukturen und Schemata des Strafrechts. Diese liegt vor, wenn der Eigentümer gegen den Besitzer einen Herausgabeanspruch hat. Wertersatz (§ 818 Abs. BGB beginnen! Die in den §§ 987 ff. Im folgenden Artikel werden die Rechtsfolgen bzw. Nur dann kann die Konstellation eintreten, dass der Besitzer einerseits kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer hat (EBV), andererseits eine wirksame schuldrechtliche Absprache besteht, wonach er für die Nutzung der Sache (an den Dritten, seinen Vertragspartner) nichts bezahlen muss. : Der bösgläubige Besitzer haftet für schuldhafte Beschädigung der Sache (§§ 989, 990 BGB… Registriere dich jetzt! ein (anders die h.M. bei Verwendungen des Besitzers, s.o.). Daraus folgt: § 816 Abs. Hätte B gewusst, dass F zur Überlassung des Wagens nicht berechtigt war, hätte er einen Golf für 200 € gemietet, keinesfalls aber einen Mercedes für 500 €. V. Ergebnis E hat gegen K mithin keinen Anspruch auf Nutzungsherausgabe gemäß § 988 BGB. § 988, 812 ff, 818 I BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet. In Wirklichkeit gehört das Motorrad dem E, von dem es X gestohlen hat. Prüfungsaufbau, Definitionen und Gesetzestexte: . Eingangs werden die möglichen Bereicherungsgegenstände grob skizziert, anschließend werden schwerpunktmäßig der Haftungsumfang im Regelfall und die Voraussetzungen der verschärften Haftung im … verklagten (=“unredlichen“) Besitzer, der wesentlich stärker haf-tet. 3C[2sӢ礑/:� {e'pP�*�ol�� 諽ZJ�%����0�A_�i����� 4/O,�=7���D���C�O�w�TCе Auf § 988 BGB verweisen folgende Vorschriften: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sachenrecht Eigentum Ansprüche aus dem Eigentum § 993 (Haftung des redlichen Besitzers) § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis) Redaktionelle Querverweise zu § 988 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil Sachen und Tiere 1. i.V.m. 2 zu beachten (dazu Näheres unter Rn. 1 daher im Hinblick auf seinen Schutzzweck einschränkend dahingehend ausgelegt, dass er auf die Fälle zu beschränken ist, in denen ein Regress des Besitzmittlers beim Oberbesitzer nicht ausgeschlossen ist. 2 von B Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe des Betrages verlangen, den B für die Benutzung eines Wagens ohnehin aufwenden wollte. E will Nutzungsersatz. Das Gleiche gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Eigentümers von diesen Tatsachen. 1 sind die Erzeugnisse einer Sache und die bestimmungsgemäße Ausbeute, die der Besitzer selbst erzielt. Nach wohl h.Lit. Der unmittelbare Besitzer müsste gutgläubig in Bezug auf sein Besitzrecht gewesen Gutgläubigkeit richtet sich nach § 990 I iVm § 932 II BGB 3. 1 Rückübertragung des Eigentums einschließlich der gezogenen Nutzungen verlangen. Dagegen spricht § 993 Abs. 1) zu prüfen und abzulehnen. Fällt das Besitzrecht weg, so greifen erst ab diesem Zeitpunkt die §§ 987 ff. 2 in Höhe von 200 €. B ist unrechtmäßiger gutgläubig unverklagter Besitzer eines dem E gehörenden Waldgrundstücks, das er von einem Dritten gekauft hatte. 1 sofort fällig. Nutzungsziehung durch den Besitzer oder § 987 Abs. h.M. (BG Foto: create jobs 51/Shutterstock.com. 7.1 Allgemeines Rz. Palandt 72-Bassenge, § 988, Rn.6ff.). Zum Schutz des redlichen Besitzers schränkt § 988 den Anspruchsumfang durch den Rechtsfolgenverweis auf die §§ 818 ff. 3 Alt. Wertersatz für gezogene Nutzungen gem. Hinsichtlich des vom unrechtmäßigen Besitzers erzielten Gewinn aus einem Unternehmen, welches er mit der Sache betreibt, wird mit der herrschenden Meinung danach unterschieden, ob der Unternehmensgewinn erstmalig vom Besitzer erzielt wurde oder ob er den Besitz an Sachen eines schon werbend tätigen Unternehmens erlangt hat. 1 als weitere Voraussetzung hinzu kommen, dass auch der Oberbesitzer unredlich bzw. Sperrwirkung des EBV, § 993 Abs. (§§ 987, 988). 996-Schema Der Anspruch des redlichen Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB) 1. 5�#��}�6�����""���> ������/�:/_�CU���rW�o��/�_=�o���>���w_��~�����U������E�u�6]E�5A�z� an E herausgeben, da der Gewinn allein auf seinem unternehmerischen Einsatz und nicht auf seinem vermeintlichen Eigentum an der Sache beruht. E steht also schlechter, als wenn er sein Eigentum nicht verloren hat, also nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig gewesen wäre. Gursky, JZ 1997, 1154, 1156). %��������� Haftung des redlichen verklagten Besitzers, § 987 3. Bei diesem Fremdbesitzer muss gem. Hs. Teilweise wird § 991 Abs. 1 a.E. The information contained in the Slides is summary information that is intended to be considered in the context of the Company’s Securities and Exchange Commission (“ SEC ”) filings and other public announcements that the Company may make, by press release or otherwise, from time to time. BGB (entspricht § 988 BGB) c)Verwendungen, §2022 BGB (geht weiter als die §§ 994 ff. Alt. Rechtsfolgen • Herausgabe der Nutzungen, § 987 I BGB; sind die Früchte nicht mehr vorhanden, ist der objektive Wert zu ersetzen • Ersatzleistung im Falle des § 987 II BGB II. § 100 BGB oder schuldhaftes Verhalten i.S.d. Diese Ansprüche sind dann ausnahmsweise neben den §§ 987 ff. Wer ein solches Problem erkennen und diskutieren kann, hat in jedem Fall beim Korrektor schon „gewonnen“. Nach Ansicht des BGH hätte E einen Anspruch gegen B auf Herausgabe bzw. Nutzungen sind nach § 100 die Früchte (§ 99) und die Gebrauchsvorteile einer Sache. 2014 – XII ZR 163/12). (P) § 988 BGB Analogie von Unentgeltlichkeit und Rechtsgrundlosigkeit? Beispiel: Eigentümer ET verleiht an den Leiher L. Dieser schließt über die Sache einen Mietvertrag mit Mieter M, der jedoch unwirksam ist. Die erste Variante kommt also dann in Betracht, wenn der Besitzer die Sache unentgeltlich erworben hat und sich dabei gutgläubig für den Eigentümer hält. Der unmittelbare Besitzer müsste gutgläubig in Bezug auf sein Besitzrecht gewesen Gutgläubigkeit richtet sich nach § 990 I iVm § 932 II BGB 3. Vindikationslage (§§ 985, 986) 2. Lösung Fall 5 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B WS 2012/2013 Dr. Barbara v. Finckenstein IV. 2). Diese Definition (s. Schemaiii) bedient sich also einer übergeordneten Gruppe (Gegenstände = jedes Objekt der Rechtsordnung) und grenzt innerhalb dieser die Sache ist wirksam, der Kaufvertrag (§ 433) dagegen unwirksam. Redlichkeit des Besitzers (arg. I. Vindikationslage Zum Zeitpunkt der Nutzung des Motorrades bestand ei Im ersten Fall stellt nach dieser Ansicht der Unternehmensgewinn keine Nutzung dar, da er allein auf dem Einsatz des Unternehmers beruht. zu einem Besitzrecht aus Art. Nach §§ 990 Abs. §§ 687 Abs. [1] § 908 BGB lautet wie folgt: "Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. Sachfrüchte sind unmittelbare Rechtsfrüchte, wenn sie von einem Nießbraucher oder Pächter aufgrund des Nießbrauchrechts bzw. Für die Lösung im obigen Beispiel könnte man formulieren: E könnte aber einen Anspruch auf Herausgabe der Ernte gem. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche erstrecken sich nach § 818 Abs. § 988 BGB regelt den Nutzungsersatz den der Eigentümer vom unentgeltlichen Besitzer verlangen kann. Zum Unterschied vgl. Rechtswidrigkeit 25 3. Ergebnis: § 988 BGB analog wegen des Drei -Personen -Verhältnisses ( -). 1 gegeben sein müssen. Dennoch verschafft der Leihvertrag dem B kein Recht zum Besitz gegenüber E, da hierfür das erforderliche Einverständnis der E fehlt. Fälle des § 931 BGB, § 986 II BGB. Das will § 991 Abs. (Montag, Lernbuch, LE 13, S. 282) a) Anspruchsteller ist Eigentümer b) Anspruchsgegner ist Besitzer c) ohne Recht zum Besitz 2) Bösgläubiger oder verklagter Besitzer. Mittelbare Rechtsfrüchte sind die Erträge, die das Recht vermöge eines auf Nutzung oder Gebrauch gerichteten Rechtsverhältnisses (z.B. ;L:�_|�/h���U���_|�C��s�N>$cS�Ґb� G��ְ� ������a�xkh}e�˕ `uC�vŖȟ��ތ����G�������'�NR!�ܿ-�����?��.A�m�z �檣�FY��9|��2���O���{$`�PM(7~�+u�Bzj�����B_�%�V|� 2 als abschließende Sonderregelung angesehen. (Objektiver) Tatbestand: EBV 20 2. Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne der §§ 985 f. liegt vor – mangels Auflassung hatte der E sein Eigentum noch nicht verloren. §§ 812 ff. zu erfolgen: E kann von B gem. Für den Fall rechtsgrundlosen Erwerbs sieht das Gesetz an sich die Rückabwicklung des Geschäfts nach den §§ 812 ff. Außerdem muss er für die nicht geernteten Trauben gem. Wir bereiten Sie durch unser Juristisches Repetitorium und unsere Lernmittel auf die juristischen Staatsexamen, Referendarexamen und Assessorexamen, vor. • Der unrechtmäßige gutgl. Dies ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn der Besitzer das Eigentum ohne Rechtsgrund erlangt hat und damit kein EBV vorliegt. gem. § 99 handelt. verdrängt. �o�o��?�������|��ݷ��o�=�����;��gq����Cd6oϏx8��a^�I�j����?����U��K��# ���}������-� Miet- oder Pachtvertrag) gewährt. Keine Einreden. 2 enthaltene Erweiterung des Anspruchs auf „schuldhaft nicht gezogene Nutzungen“ gilt bei § 988 nicht.